Corona-Info für Unternehmer

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

die aktuellen Nachrichten der letzten Tage verunsichern uns alle: Kindergärten- und Schulen werden geschlossen, größere und mittlerweile auch kleinere Veranstaltungen abgesagt, ganze Regionen unter Quarantäne gestellt. Das Corona-Virus hat uns fest im Griff und es ist noch nicht absehbar wie lange noch. Ganz zu schweigen von den persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Betroffenen. Sicherlich sind bei Ihnen als Unternehmer und Arbeitgeber auch schon viele verschiedene Fragestellungen in diesem Zusammenhang aufgetaucht. Wir haben Ihnen nachfolgend einige wichtige Informationen zum Thema Corona und den Auswirkungen bzw. möglichen Maßnahmen für Ihr Unternehmen zusammengestellt. Dies ersetzt selbstverständlich nicht unsere individuelle Beratung. Deshalb zögern Sie bitte nicht bei Fragen auf uns zuzukommen.


Aktuelle Informationen zum Stand 14.04.2020

Corona Soforthilfe

Seit dem 9. April 2020 sind die Soforthilfeprogramme des Bundes und der Länder zusammengeführt. Die Anträge finden Sie weiterhin auf der Homepage des Wirtschaftsministeriums Baden- Württemberg:  https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona/

Es wurden folgende Neuregelungen bzw. Modifizierungen und Konkretisierungen des bisherigen Förderprogramms vorgenommen:

  • Für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten ist ab sofort die Soforthilfe BUND zu beantragen, für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten ist die Soforthilfe LAND maßgeblich.
  • Es liegen neue Antragsformulare vor, die ab sofort bei Antragstellung zu verwenden sind. Anträge auf dem alten Formular werden nicht mehr akzeptiert. Es gibt unterschiedliche Formulare für die Soforthilfe BUND und die Soforthilfe LAND.
  • Antragsvoraussetzung ist, dass die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Betriebsausgaben der nächsten drei Monate ab Antragstellung zu decken.
  • Es kann für im Unternehmen tätige Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften für private Lebenshaltungskosten ein Betrag von EUR 1.180 Euro pro Monat angesetzt werden.
  • Die vorhandenen liquiden Rücklagen des Betriebs sind bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses nicht einzurechnen.
  • Die Soforthilfe wird je Betrieb einmalig in Höhe der definierten Höchstgrenzen gewährt.
  • Die Frist für die Antragstellung endet am 31. Mai 2020.

 

KfW-Schnellkredit 2020 

Für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) können Unternehmen ab dem 15.04. den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen. Der Kredit wird zu 100 % abgesichert durch eine Garantie des Bundes.Das Wichtigste:

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten (Betriebsmittel)
  • für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • Max. Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019
    • Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten erhalten max. 500.000 Euro
    • Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Voraussetzung: Im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 wurde ein Gewinn erzielt

 

Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

Arbeitgeber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren.Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

 

Insolvenzantragspflicht

Die dreiwöchige Insolvenzantragspflicht wird vorübergehend bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Durch die Maßnahmen soll den betroffenen Unternehmen Zeit für Sanierungsbemühungen und Verhandlungen mit Gläubigern verschafft werden.Zudem haften Geschäftsführer während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.

 

Kündigungsschutz für Mieter

Mietern und Pächtern kann für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen aufgrund der Corona-Pandemie gekündigt werden. Die Miete bleibt für diesen Zeitraum weiterhin fällig; es können auch Verzugszinsen entstehen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten, wenn sich neue Informationen oder Änderungen ergeben.Bei Rückfragen zu diesen Punkten und auch weiteren Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Münkel und Marco Hess


Aktuelle Informationen zum Stand 26.03.2020

Corona Soforthilfe-Baden Württemberg

Wie Sie sicherlich bereits der Presse entnommen haben, stellt die Bundesregierung umfangreiche finanzielle Soforthilfen für kleine Unternehmen und Soloselbständige zur Verfügung. Gestern Abend wurden auf der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg die Antragsformulare und die detaillierten Antragsvoraussetzungen veröffentlicht:

  • Die Förderung erfolgt im Rahmen eines einmaligen Zuschusses zunächst für drei Monate in Höhe von bis zu
    • 9.000 Euro für Selbstständige und Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigen,
    • 15.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigen,
    • 30.000 Euro für Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigen.
  • Die Anzahl der Beschäftigten ist als Vollzeitäquivalent anzugeben. Das Vollzeitäquivalent gibt an, wie viele Vollzeitstellen sich rechnerisch insgesamt aus Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigen in einem Unternehmen ergeben.
  • Förderberechtigt sind Unternehmen, die unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage oder in massive Liquiditätsengpässe geraten sind:
    • Eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage wird angenommen, wenn sich für den Monat, in dem der Antrag gestellt wird, ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem durchschnittlichen monatlichen Umsatz (bezogen auf den aktuellen und die zwei vorangegangenen Monate) im Vorjahr ergibt (Rechenbeispiel: durchschnittlicher Umsatz Januar bis März 2019: 10.000 Euro; aktueller Umsatz März 2020: 5.000 Euro)und/ odero
    • der Betrieb auf behördliche Anordnung wegen der Corona-Krise geschlossen wurde.
      und
    • die vorhandenen liquiden Mittel nicht ausreichen, die kurzfristigen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten) zu zahlen.
  • Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist verfügbares liquides Privatvermögen einzusetzen. Nicht anzurechnen sind beispielsweise langfristige Altersversorgung (Aktien, Immobilien, Lebensversicherungen etc.) oder Mittel in angemessener Höhe, die für einen durchschnittlichen Lebensunterhalt benötigt werden.
  • Der Antrag ist detailliert zu begründen. Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können. Darüber hinaus ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann.
  • Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.

Weitere Details können Sie der Homepage des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Baden-Württemberg entnehmen:https://wm.baden-wuerttemberg.de/de/service/foerderprogramme-und-aufrufe/liste-foerderprogramme/soforthilfe-corona

Bitte beachten Sie, dass wir die Antragstellung nicht für Sie übernehmen können. Im Antrag sind alle Angaben, vor allem auch zum Liquiditätsengpass an Eides statt zu versichern, was bei falschen Angaben zu strafrechtlichen Konsequenzen führt.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen zum Antrag bzw. falls Sie Informationen aus der laufenden Buchhaltung, wie Umsatzgrößen, laufende Kosten, Arbeitnehmeranzahl (Vollzeitäquivalent), etc. benötigen. Bitte kommen Sie diesbezüglich auf uns zu.

Steuerliche Liquiditätshilfen

Wir hatten bereits in unserer E-Mail vom 16.03.2020 darüber informiert, dass Möglichkeiten im Bereich der Stundung von Steuerzahlungen und der Herabsetzung von Vorauszahlungen eingeräumt wurden. In diesem Zusammenhang wurde zwischenzeitlich die Ausgestaltung weiter konkretisiert bzw. die folgenden zusätzlichen Maßnahmen beschlossen:

  • Die laufenden Vorauszahlungen für 2020 von Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer können bei Einbußen nach unten angepasst werden.
  • Die vereinfachten Stundungsregelungen gelten neben der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auch für die Umsatzsteuer. Wenn Unternehmen aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie fällige Steuerzahlungen nicht leisten können, werden diese auf Antrag gestundet.
  • Diese Stundungen werden zinslos gewährt.
  • Die Lohnsteuer kann nicht gestundet werden. Hier ist lediglich ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub denkbar.
  • Die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann auf Antrag vollständig oder teilweise herabgesetzt werden. Die gewährte Dauerfristverlängerung bleibt dabei bestehen. Erforderlich ist, dass der Unternehmer unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweisen kann, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.
  • Es ist auch eine Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ausnahmsweise möglich, allerdings handelt es sich hier um Fremdgeld. Wie empfehlen hier nur in extremen Ausnahmefällen von der Regelung Gebrauch zu machen.

Gerne können wir die entsprechenden Anträge für Sie beim Finanzamt einreichen. Bitte nehmen Sie diesbezüglich mit uns Kontakt auf.

Weitere Möglichkeiten zur Sicherung der Liquidität

Neben den staatlichen Maßnahmen, könnte es auch sinnvoll sein, innerbetrieblich zu prüfen, wie kurzfristig Liquidität generiert werden kann. Diesbezüglich sind folgende Maßnahmen denkbar:

  • Tilgungen vorübergehend aussetzen – dazu Gespräch mit der Hausbank führen
  • Höhe des Kontokorrentkredites an den aktuellen Bedarf anpassen lassen oder in ein mittelfristiges Betriebsmitteldarlehen umwandeln lassen, auch unter Nutzung der KFW-Förderkredite
  • Mietzahlungen stunden lassen
  • Möglichkeit der Reduzierung der Mieten für einen eingeschränkten Zeitraum
  • Stundung oder Reduzierung des eigenen Krankenkassenbeitrags
  • Rechnung sofort nach Leistungserbringung stellen
  • vorzeitige Zahlungsanreize für Kunden durch Einräumung von Skonto setzen
  • mit Kunden Abschlagszahlungen und ggf. erste Zahlungen mit Vertragsabschluss vereinbaren
  • offene Forderungen mit Nachdruck durchsetzen – d. h. Zahlungserinnerung versenden und dieser persönlich nachgehen und nachtelefonieren
  • offene Zahlungsausgänge kontrollieren und ggf. längere Fristen vereinbaren
  • mögliche Verkäufe ungenutzter Anlagegüter prüfen
  • günstigere Konditionen im Einkauf verhandeln
  • Fahrzeugkosten, Leasing und Versicherungen prüfen

Wir werden Sie weiterhin auf dem Laufenden halten, wenn sich neue Informationen oder Änderungen ergeben.
Bei Rückfragen zu diesen Punkten und auch weiteren Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen
Katharina Münkel und Marco Hess


Aktuelle Informationen zum Stand 16.03.2020

Notfallplan

Denken Sie über die betriebliche Notfallplanung nach. Was ist zu tun, wenn Führungskräfte oder Fachleute, die die betriebsnotwendige Aufgaben erledigen und überwachen, plötzlich krankheitsbedingt ausfallen? Wer hat Vollmachten für die Firmenkonten? Wer kann rechtsverbindlich Verträge unterzeichnen? Wer schreibt Angebote, prüft Rechnungen und hat Zugang zu Passwörtern, Kundendaten, etc.? Es empfiehlt für Schlüsselpositionen Vertreterregelungen zu finden und festzuhalten, sowie über Home-Office-Lösungen nachzudenken, um den Betriebsablauf so gut wie möglich zu gewährleisten.

Arbeitgeber-/ Arbeitnehmerfragen

Muss ich ins Büro, wenn die Kollegen husten? Besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn Quarantänemaßnahmen angeordnet werden? Diese und ähnliche Fragen beschäftigen uns bereits die letzten Wochen, jetzt noch verschärft durch die Schul- und Kindergartenschließungen. Unter dem folgenden Link finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales einen Frage- Antwortkatalog zu den drängendsten Fragen:https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html

Kurzarbeit

Um die konjunkturellen Herausforderungen für die deutsche Wirtschaft angesichts der Corona-Pandemie besser zu meistern, hat der Bundestag am Freitag letzter Woche einstimmig einen Gesetzentwurf zum Kurzarbeitergeld angenommen. Folgende Erleichterungen wurden beschlossen und sind am 15.03.2020 in Kraft getreten:

  • Wenn auf Grund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen Aufträge ausbleiben, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten mit einem Verdienstausfall von mindestens 10 Prozent vom Arbeitsausfall betroffen sein könnten.
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes soll vollständig oder teilweise verzichtet werden können. Das geltende Recht verlangt, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und ins Minus gefahren werden.  
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können künftig Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, wird die Bundesagentur für Arbeit künftig für die Zeit der Kurzarbeit vollständig erstatten.

 Folgendes ist dabei zu beachten:

  • Überstunden und Alturlaub des Jahres 2019 müssen vor dem Bezug des Kurzarbeitergelds vollständig abgebaut werden.
  • Das Kurzarbeitergeld für den Arbeitnehmer ohne Kind beträgt 60% des Nettoarbeitslohns, bei Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 67% des Nettoarbeitslohns.
  • Kurzarbeit ist für Minijobber nicht möglich.
  • Das Kurzarbeitergeld ist für den Arbeitnehmer grundsätzlich steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz aufgrund der Anwendung des Progressionsvorbehalts, sodass es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Gerne unterstützen wir Sie bei Fragen rund um die Antragstellung. Unter dem folgenden Link können Sie die das Kurzarbeitergeld online beantragen bzw. stehen die Antragsformulare zum Download bereit: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Steuerliche Liquiditätshilfen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, werden die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung verbessert. Im Einzelnen:

  • Die Gewährung von Stundungen wird erleichtert. Die Finanzbehörden können Steuern stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Damit wird die Liquidität der Steuerpflichtigen unterstützt, indem der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben wird.
  • Vorauszahlungen können leichter angepasst werden. Sobald klar ist, dass die Einkünfte der Steuerpflichtigen im laufenden Jahr voraussichtlich geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und schnell herabgesetzt. Die Liquiditätssituation wird dadurch verbessert.
  • Auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) beziehungsweise Säumniszuschläge wird bis zum 31. Dezember 2020 verzichtet, solange der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Derzeit werden bei einer Stundung weiterhin Stundungszinsen von 6% p.a. erhoben (Die Aussetzung der Zinsen wird zur Zeit in der Politik diskutiert). Zudem ist noch unklar, ob für Steuern wie Umsatzsteuer und Lohnsteuer, die vom Unternehmer lediglich einzubehalten und abzuführen sind, überhaupt Stundungsmöglichkeiten bestehen – hier sind aktuell nach Rücksprache mit dem Finanzamt weiterhin die regulären Stundungsregeln anzuwenden. Bitte kommen Sie bei Bedarf auf uns zu, dann werden wir versuchen im Einzelfall eine rasche und einvernehmliche Lösung mit den Finanzbehörden zu finden.

Weitere Fördermaßnahmen der Bundesregierung - Kredite

Viele Unternehmen und Betriebe leiden derzeit an unverschuldeten Umsatzrückgängen – entweder aufgrund von Störungen in den Lieferketten oder durch signifikanten Nachfrage-Rückgang. Um Unternehmen und Betriebe zu unterstützen werden zunächst die bestehenden Programme für Liquiditätshilfen ausgeweitet, um den Zugang der Unternehmen zu günstigen Krediten zu erleichtern. Beispielsweise werden die Bedingungen für den KfW-Unternehmerkredit (für Bestandsunternehmen) und ERP-Gründerkredit - Universell (für junge Unternehmen unter 5 Jahre) gelockert, indem Risikoübernahmen (Haftungsfreistellungen) für Betriebsmittelkredite erhöht werden. Durch höhere Risikoübernahmen in Höhe von bis zu 80% für Betriebsmittelkredite bis 200 Millionen Euro soll die Bereitschaft von Hausbanken für eine Kreditvergabe angeregt werden. Weitergehende Informationen finden Sie unter folgendem Link auf der Homepage der KfW:https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Für Unternehmen, die krisenbedingt vorübergehend in ernsthaftere Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind und nicht ohne weiteres Zugang zu den bestehenden Förderprogrammen haben, hat die Bundesregierung zusätzliche Sonderprogramme bei der KfW angekündigt.

Verdienstausfall und Entschädigungen bei Quarantäne

Wer aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann grundsätzlich auf Grundlage des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und Freiberufler den Verdienstausfall ersetzt. Inwieweit aufgrund des Infektionsschutzgesetzes Entschädigungen gewährt werden, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden, ist im Einzelfall zu prüfen.

Außerdem liegen uns momentan keine Informationen vor, ob und in welcher Höhe Entschädigungen gewährt werden, wenn aufgrund behördlicher Anordnung beispielsweise Gaststätten oder sonstige Geschäfte geschlossen werden müssen, ohne dass der jeweilige Betrieb konkret von einem Corona-Fall betroffen ist bzw. unter Quarantäne gestellt wurde. Diesbezüglich bleiben die weiteren Entwicklungen abzuwarten.

Wir werden Sie auf dem Laufenden halten, wenn sich neue Informationen oder Änderungen ergeben.

Bei Rückfragen zu diesen Punkten und auch weiteren Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Katharina Münkel und Marco Hess